Satzung für den Verein „Partnerschaft Faire Welt e.V.“

 

 

 

§ 1 Name

 

Der Verein führt den Namen „Partnerschaft Faire Welt e.V.“

 

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein hat seinen Sitz in Landau/Pfalz.

 

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

Der Verein hat den Zweck

 

(1) der Förderung von Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die Bevölkerung des „Globalen Südens“  bedeuten.

 

(2) Förderung internationaler Gesinnung.

 

(3) Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

(1) entwicklungspolitische Bildungsarbeit durch die Unterhaltung eines Informationszentrums

 

(2) Durchführung öffentlicher Veranstaltungen zur Förderung von Verantwortungsbewusstsein vor Ort für die Probleme im Globalen Süden.

 

(3) Unterstützung von Entwicklungsprojekten der Kirchen, der Missionen sowie vergleichbare Maßnahmen anderer Institutionen und von Selbsthilfegemeinschaften.

 

(4) andere geeignete Maßnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durchunverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zielen und Zwecken der Vereinsarbeit zustimmen.

 

(2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod des Mitglieds,

 

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,

 

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes wegen Verstoßes gegen die Satzung oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die Frage des Ausschlusses auf der Tagesordnung gestanden hat und die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einberufen wurde.

 

§ 5a Fördermitgliedschaft

 

(1) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck regelmäßig finanziell oder mit Sachleistungen unterstützen.

 

(2) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind zu den Organen des Vereins weder passiv noch aktiv wahlberechtigt.

 

§ 6 Finanzen

 

(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Beitragshöhe für Mitglieder, Ermäßigung des Beitrags auf Antrag und den Mindestbeitrag für Fördermitglieder setzt die Mitgliederversammlung fest.

 

(2) Über die Aufnahme und Inanspruchnahme von Darlehen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(3) Die persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein „Partnerschaft Faire Welt e.V.“ wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

(1) Mitgliederversammlung

 

(2) Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Jährlich mindestens einmal ist eine Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Einladefrist von zwei Wochen einzuberufen. Zu ihr ist schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuladen.

 

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes,

 

b) die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters,

 

c) Festsetzung der Beitragshöhe

 

d) Beschlussfassung über Anträge

 

e) Ausschluss von Mitgliedern

 

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

 

g) Auflösung des Vereins.

 

 

 

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen oder mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellt. Zu ihnen sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuladen.

 

(4) Anträge, die in der Mitgliederversammlung verhandelt werden sollen, müssen spätestens fünf Kalendertage vor der Versammlung bei einem Mitglied des Vorstandes schriftlich vorliegen. Über die Zulassung von Anträgen, die später eingehen oder in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(5) Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn eine Einladung entsprechend ä 8, Abs. l erfolgt ist. Bei Verhinderung kann ein Mitglied einem anderen Mitglied seine Stimme durch schriftliche Erklärung übertragen. Eine Person kann nur eine Stimmübertragung annehmen.

 

(6)

 

a) Beschlüsse werden - falls nicht anders vorgesehen- mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

b) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

(7) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt in der Regel die/der Vorsitzende des Vorstandes. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 

§ 9 Vorstand

 

(1) Der Vorstand berät und bestimmt verantwortlich im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Arbeit des Vereins.

 

(2) Zum Vorstand gehören:

 

-der/die Vorsitzende

 

-der/die Stellvertreter(in)

 

-der/die Schatzmeister(in)

 

-der/die Schriftführer(in)

 

-mindestens drei Beisitzer(innen)

 

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende, die/der Stellvertreter(in) sowie die /der Schatzmeister(in). Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.

 

(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt jedoch auch über diese Zeit hinaus im Amt bis der neue Vorstand gewählt ist.

 

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.

 

(6) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder vor Ablauf der Wahlzeit neu gewählt werden, wenn die Abwahl auf der Tagesordnung stand.

 

(7) Der Vorstand des Vereins ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie sind zu protokollieren.

 

§ 10 Ehrenamtlichkeit

 

(1) Die Inhaber(innen) von Vereinsämtern (z.B. Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein(e) hauptamtliche(r) Geschäftsführerin) und/oder das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

 

§ 11 Ersatz von Aufwendungen

 

(1) Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit durch den Verein entstanden sind.

 

(2) Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon, Telefax usw.

 

(3) Soweit steuerliche Pauschbeträge oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Die jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften sind dabei zu beachten.

 

(4) Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss geringere Pauschalen festgelegt werden.

 

(5) Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

 

§ 12 Technische Satzungsänderungen

 

Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder es sich um dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderungen handelt. Diese Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.

 

§ 13 Auflösung

 

Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an

 

(1) die Aktion „Brot für die Welt“, Sitz Stuttgart und

 

(2) die bischöfliche Aktion „Misereor“, Sitz Aachen, die es für die in § 3 genannten Zwecke zu verwenden haben.

 

 

 

Landau, den 08.06.2017